Aktuelles zu Corona

(10.06.2020) Sehr geehrte Damen und Herren, in Ergänzung zur E-Mail (siehe unten) von LSV-Präsident Hans-Jakob Tiessen vom 5. Juni 2020 zur neuen Landesverordnung – gültig vom 8. bis 28. Juni 2020 – haben wir soeben nachfolgende Information aus dem Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung erhalten, die wir umgehend an Sie weiterleiten möchten:
„Gruppen von 10 Personen dürfen auch ohne das Einhalten der Abstandsregeln Sport ausüben. Auf die Sportart kommt es nicht an; auch kontaktintensive Sportarten wie Kampfsport können ausgeübt werden. Bei der Ausübung von Sport gilt das allgemeine Abstandsgebot aus § 2 Abs. 1 der Corona-Verordnung. Dabei gilt ebenfalls die Ausnahme nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, wonach der Mindestabstand von 1,5 Metern bei Zusammenkünften zu privaten Zwecken mit bis zu 10 Personen nicht eingehalten werden muss. Dies ist bei der Ausübung von Sport in einer Gruppe bis zu 10 Personen stets der Fall, weil sich die Personen zu einem privaten Zweck, nämlich der Ausübung von Sport, treffen.“
Mit freundlichen Grüßen
Diana Meyer
Landessportverband Schleswig-Holstein e.V.
Grundsatzfragen / Kommunikation
Winterbeker Weg 49, 24114 Kiel
Tel. 0431 / 6486-133
Fax 0431 / 6486-111
E-Mail: diana.meyer(at)lsv-sh.de 
Internet: www.lsv-sh.de 

(9.6.2020) LSV SH - Sehr geehrte Damen und Herren, die Landesregierung Schleswig-Holstein hat am 5. Juni 2020 eine neue Corona-Verordnung beschlossen und veröffentlicht. Diese gilt ab Montag, dem 8. Juni 2020 bis zum Sonntag, dem 28. Juni 2020. In dieser Verordnung sind insbesondere im § 11 weitere, den Sport betreffende Lockerungen enthalten. Hierin werden diverse Bezüge zu den §§ 2 bis 5 hergestellt, die für Teilbereiche zu berücksichtigen sind. 

Im Kern gibt es für den Vereinssport drei wesentliche Neuerungen: 

•    Sportwettkämpfe dürfen mit entsprechenden Hygienekonzepten und unter Beachtung der Regelungen, die für Veranstaltungen gelten – auch was die Anzahl der Teilnehmenden betrifft – wieder stattfinden.
•    Für offizielle Wettkämpfe werden eingeschränkt Zuschauerinnen und Zuschauer zugelassen.
•    Schwimmbäder dürfen mit entsprechenden Hygienekonzepten wieder öffnen.

Hier die den Sport betreffenden Regelungen (§ 11) sowie die entsprechenden Begründungen im Originalwortlaut: 
§ 11 Sport
(1) Für die Ausübung von Sport innerhalb und außerhalb von Sportanlagen gelten abweichend von §§ 3 und 5 folgende Voraussetzungen:
1.    das Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1 ist einzuhalten;
2.    das Kontaktverbot nach § 2 Absatz 4 gilt nicht;
3.    bei der gemeinsamen Nutzung von Sportgeräten sind entsprechende Hygienemaßnahmen einzuhalten;
4.    soweit der Sport in Sportanlagen ausgeübt wird, haben Zuschauerinnen und Zuschauer keinen Zutritt; dies gilt nicht im Falle der Ausrichtung von Wettkämpfen nach Ziffer 5;
5.    für Wettkämpfe gelten die Anforderungen der §§ 3 bis 5 entsprechend;
6.    die Vorschriften aus § 3 Absatz 4 sind anzuwenden;
7.    vom Deutschen Olympischen Sportbund oder von einzelnen Sportfachverbänden entwickelte Empfehlungen werden vor Aufnahme des Sportbetriebs umgesetzt und vor Ort mit dem Hinweis auf deren Verbindlichkeit ausgehängt.
(2) Sofern der Sport in geschlossenen Räumen ausgeübt wird, hat der Betreiber oder Veranstalter nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen, das auch das besondere Infektionsrisiko der ausgeübten Sportart berücksichtigt. Er hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher zu erheben.
(3) Für den Betrieb von Schwimm- Frei- und Spaßbädern gelten zusätzlich zu Absatz 1 und 2 der § 3 Absatz 4 und § 4 Absatz 1 entsprechend. Becken in geschlossenen Räumen, die nicht geeignet sind, Sport-, Ausbildungs- und Therapiezwecken zu dienen, dürfen nicht genutzt werden.
(4) Die zuständige Behörde kann für die Nutzung von Sportanlagen und Schwimmbädern durch Berufssportlerinnen und Berufssportler, Kaderathletinnen und Kaderathleten, Rettungsschwimmerinnen und Rettungsschwimmer sowie deren Trainerinnen und Trainer und für Prüfungen und Praxisveranstaltungen im Rahmen des Studiums an Hochschulen Ausnahmen von den Anforderungen aus den Absätzen 1 bis 3 unter der Voraussetzung zulassen, dass nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept erstellt und der Ausschluss des Zugangs für weitere Personen sichergestellt wird. Das für Sport zuständige Ministerium ist über die Ausnahmegenehmigung zu unterrichten.
(5) Für Spiele der ersten und zweiten Fußballbundesliga gilt das Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1 nicht, wenn der ausrichtende Verein die Vorgaben des Konzepts der Task Force Sportmedizin/Sonderspielbetrieb der DFL Deutsche Fußball Liga GmbH beachtet.
Begründungen zu § 11 (Sport)
Bei der Regelung von Sport war es notwendig, von den §§ 3 und 5 abweichende Regelungen zu treffen. Andernfalls würden die strengen Voraussetzungen für Veranstaltungen für sämtliche sportlichen Aktivitäten gelten, die als Veranstaltungen einzustufen sind. Die in § 5 normierten Voraussetzungen wie z.B. das Sitzplatzgebot passen nicht zu sportlichen Aktivitäten. § 11 regelt die Ausübung von Sport innerhalb und außerhalb von sportlichen Anlagen. Zudem können sportliche Veranstaltungen (z.B. Training) durchgeführt werden. Wettkämpfe dürfen veranstaltet werden. Für diese gelten dann allerdings die Vorschriften für Veranstaltungen. Soweit Zuschauer den Wettkampf verfolgen, gelten auch für diese die §§ 3 bis 5 dieser Verordnung. Gemäß Nummer 1 ist das Abstandsgebot nach § 2 Absatz 1 bei der Sportausübung einzuhalten. Insofern gelten auch die dortigen Ausnahmen vom Abstandsgebot.
Bei Sportausübung in geschlossenen Räumen ist nach Absatz 2 ein Hygienekonzept zu erstellen. Dabei ist auf die ausgeführte Sportart Rücksicht zu nehmen, was ggf. über die Anforderungen nach § 4 hinausgehende Präventionsmaßnahmen erfordert. Zum Beispiel kann bei besonders schweißtreibenden Sportarten (Cardiobereich im Fitnessstudio) ein größerer Abstand zwischen den Sportlern angemessen sein. Zudem sind die Kontaktdaten zu erheben. Für beides gelten die besonderen Vorgaben nach § 4.
Neben öffentlichen Bade- und Schwimmstellen können auch Schwimm- und Freibäder unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 geöffnet werden. Als Sportanlagen gelten für sie die Vorgaben der § 11 Absätze 1 und 2. Für Schwimm- und Freibäder gelten zusätzliche Regelung, um den Besonderheiten des Schwimmsportes und den veränderten Infektionsgefahren bei der Ausübung dieses Sportes gerecht zu werden. Auch für Freibäder ist daher ein Hygienekonzept zu erstellen.
In den Hygienekonzepten für Schwimm- und Freibäder ist insbesondere darauf zu achten, dass das Abstandsgebot in den Schwimmbecken eingehalten werden kann, z.B. durch Beschränkung der Personenanzahl je Becken in Abhängigkeit von der jeweiligen Beckengröße.
Zudem gelten in Schwimmbädern die Anforderungen für Gemeinschaftseinrichtungen und Sammelumkleiden. Diese dürfen mit einem gesonderten Hygienekonzept geöffnet werden. Saunen, Whirlpools und vergleichbare Einrichtungen dürfen unter den Einschränkungen des § 3 Absatz 4 Satz 3 genutzt werden; also einzeln oder durch Angehörige eines Haushaltes.
Es dürfen nur Becken genutzt werden, die zum Schwimmen zu Sport-, Ausbildungs- und Therapiezwecken geeignet sind. Dies umfasst zum Beispiel in Bahnen eingeteilte Schwimmbecken mit einer Länge von 25 oder 50 Metern, Nichtschwimmer – und Babybecken. Als Therapiebecken zählen zum Beispiel Sole- oder Thermalbecken. Die Einschränkung der Becken dient dazu, reine Spaßbecken von der Nutzung auszunehmen.
Eine Differenzierung nach Schwimmbecken ist gerechtfertigt, da in reinen Freizeitbecken die Interaktionen zwischen Besuchern häufig unkoordiniert ablaufen. Zudem besitzen solche Becken meistens eine geringe Wassertiefe, so dass sich die Besucher sich in engen Kontakten nebeneinanderstehend aufhalten. Während des Schwimmens in normalen Schwimmbecken ist die Infektionsgefahr hingegen geringer. Bei der Schwimmausbildung und an Nichtschwimmerbecken kann durch Ausbildungspersonal und Schwimmbadpersonal auf die Einhaltung des Abstandsgebotes geachtet werden.
Es kommt dabei nicht darauf an, wie die geöffneten Becken konkret genutzt werden. In den geöffneten Becken darf also nicht nur Sportschwimmen und Schwimmausbildung stattfinden. Zulässig ist die Nutzung des Schwimmbeckens im üblichen Rahmen.
Verfügt ein Schwimm- oder Freibad sowohl über normale als auch über reine Freizeitbecken, dürfen nur die normalen Schwimmbecken geöffnet werden. Andere Einrichtungen, insbesondere Wasserattraktionen, dürfen entweder nur unter den engen Voraussetzungen von § 3 Absatz 4 Satz 3 geöffnet werden, wenn es sich um Saunen, Whirlpools oder vergleichbare Einrichtungen handelt, oder sie können nicht genutzt werden.
Gastronomische Angebote dürfen unter den Voraussetzungen von § 7 geöffnet werden.
Absatz 4 regelt die schon bisher bestehende Ausnahmemöglichkeit für bestimmte Sportler.
Absatz 5 regelt eine Ausnahme, um den Spielbetrieb des Profifußballs zu ermöglichen.

Die überarbeitete Verordnung und der Erlass im Internet: https://schleswig-holstein.de/coronavirus-erlasse

Die Pressemitteilung der Landesregierung finden Sie unter folgendem Link:
https://www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/I/Presse/PI/2020/Corona/200605_neue_VO_Lockerungen.html 

Weitere Informationen finden Sie auf der Corona-Sonderseite des Landessportverbandes unter www.lsv-sh.de

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Jakob Tiessen
Präsident des Landessportverbandes 
Schleswig-Holstein
Winterbeker Weg 49
24114 Kiel