„SPORT“ in Zeiten von Corona

(5.8.2020) Wie auf der heutigen Pressekonferenz des Ministerpräsidenten mitgeteilt wurde, wird es ab dem 10. August 2020 bis auf Weiteres keine weiteren Änderungen/Lockerungen geben.
D.h.: Gruppen bis zu 10 Personen (jeden Alters) dürfen auch ohne das Einhalten der Abstandsregeln Sport ausüben. Auch kontaktintensive Sportarten wie Kampfsport können stattfinden. 

Bei der Ausübung von Sport gilt das allgemeine Abstandsgebot aus § 2 Abs. 1 der Corona-Verordnung. Dabei gilt ebenfalls die Ausnahme nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, wonach der Mindestabstand von 1,5 Metern bei Zusammenkünften zu privaten Zwecken mit bis zu 10 Personen nicht eingehalten werden muss. 
Dies ist bei der Ausübung von Sport in einer Gruppe bis zu 10 Personen stets der Fall, weil sich die Personen zu einem privaten Zweck, nämlich der Ausübung von Sport, treffen. 

Für die vereinsgebundenen Sportausübungen gelten nach § 11 Abs. 1 Nr. 7 aber auch die Empfehlungen des DOSB oder von einzelnen Sportfachverbänden, soweit jeweils vorhanden, die zu beachten sind.

Wir empfehlen nach Möglichkeit das jeweilige Sportangebot im Freien stattfinden zu lassen.
Das Risiko einer Ansteckung kann so minimiert werden.
Wichtig ist hierbei, dass ein Hygienekonzept vorliegt und alle Mitglieder auf die Einhaltung hingewiesen werden.
Auch das Führen von Anwesenheitslisten bleibt bis auf Weiteres bestehen.